Batteriegesetzhinweise:
Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien
Der nachfolgende Hinweis richtet sich an diejenigen, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzen und in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiterveräußern (Endnutzer):
1.1. Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden.
Sie sind zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden
Wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben.
Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an unserem Versandlager unter der bei „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ angegebenen Adresse unentgeltlich abgeben.
1.2. Bedeutung der Batteriesymbole
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet.
Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder
mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes - dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg" für Quecksilber.
1.3. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und zur Bedeutung des Symbols
nach Anhang 3 zum ElektroG: Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden
und gehören insbesondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln und etwa über die örtlichen Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen
sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der Optierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden, um diese für die Wiederverwendung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer Altgeräte erkennen, die getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine
durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt ausgestaltet:
Batterieentsorgung:
1.4. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (das sind solche Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind, zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömungen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und
elektromagnetischen Feldern dienen) dürfen nicht im normalen Hausmüll entsorgt werden, sondern sind einer getrennten Erfassung zuzuführen. Altbatterien und Altakkumulatoren, die vom Altgerät nicht umschlossen sind, sind dabei vor der Abgabe an eine wie nachfolgend beschriebene Erfassungsstelle zu trennen, es sei denn, die Altgeräte werden nach § 14 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 Elektrogesetz im Rahmen der Optierung durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwertung von anderen Altgeräten separiert, um diese für die Verwertung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum Elektrogesetz können Altgeräte identifiziert werden, die getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar.
Wir haben zu diesem Zweck Stellen für Sie eingerichtet, unter denen Sie Kleingeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25cm sind, auch dann kostenlos abgeben können, wenn Sie kein Neugerät gekauft haben, Großgeräte zur Entsorgung abgeben können, wenn Sie zuvor oder gleichzeitig ein neues Elektro- oder Elektronikgerät der gleichen Geräteart kaufen bzw. gekauft haben, das im wesentlichen dieselben Funktionen wie das neue Gerät hat (Beispiel: Sie kaufen ein neues E-Bike und können dafür Ihre altes
E-Bike abgeben).